Unter welchen Voraussetzungen ist ggf. eine Inanspruchnahme der Gesellschafter möglich?
Das OLG Celle hat entschieden, dass eine persönliche Inanspruchnahme von Gesellschaftern einer im englischen Register gelöschten Limited dann zulässig ist, wenn die Gesellschafter weiterhin namens der Limited werbend tätig sind. An die Stelle der Ltd. tritt in diesem Fall als haftender Rechtsträger eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen. Die Haftung der Gesellschafter ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der Normen über die persönliche Haftung von Gesellschaftern einer OHG auf die GbR; § 128 Satz 1 HGB. Danach haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich. Die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit der Limited ist nach ihrer Löschung dann die Geschäftstätigkeit einer GbR (bei mehreren Gesellschaftern der Ltd.) oder eines Einzelunternehmens (wenn die Limited nur einen Gesellschafter hatte). Damit folgt das OLG Celle der Auffassung, wonach auf die werbende Tätigkeit von Restgesellschaften Personengesellschaftsrecht anwendbar ist.