Unterscheidet sich die Vermögenslosigkeit vom Begriff der Überschuldung bzw. Masselosigkeit und/oder von der Unterbilanz im Insolvenzrecht?
Ja, bei Vorliegen der Vermögenslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH, kann die GmbH gemäß § 394 Abs. 1 FamFG aus dem Handelsregister gelöscht werden. Voraussetzung ist, dass sie tatsächlich keinerlei Vermögen mehr besitzt. Dies ist nur dann der Fall, wenn es an jedweder verteilbaren Vermögensmasse zugunsten der Gläubiger fehlt. Wenn auch nur in geringem Umfang Vermögen vorhanden ist, so steht das Vorhandensein dieses Vermögens der Annahme einer Vermögenslosigkeit der GmbH entgegen. Der Begriff der Vermögenslosigkeit deckt sich insofern nicht mit den Begrifflichkeiten aus dem Insolvenzrecht, insbesondere der Überschuldung, der Unterbilanz oder der Masselosigkeit. Die Vermögenslosigkeit liegt nur dann vor, wenn keinerlei Verteilungsmasse für die Gläubiger mehr zur Verfügung steht. Erhebliche Verbindlichkeiten oder auch eine fehlende Zahlungsbereitschaft genügen deshalb für eine Annahme der Vermögenslosigkeit noch nicht. Eine GmbH, deren Bilanz beispielsweise 0 Euro Eigenkapital, gleichzeitig aber noch einen Kassen- und Forderungsbestand ausweist, ist damit nicht vermögenslos und darf infolgedessen nicht nach § 394 Abs. 1 FamFG aus dem Handelsregister gelöscht werden.