Untreue des GmbH-Geschäftsführers im Verhältnis zur Gesellschaft?
Kann der Geschäftsführer einer GmbH auch dann wegen Untreue strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn die Gesellschafter mit dem pflichtwidrigen Handeln des Geschäftsführers einverstanden sind?
Jeder GmbH-Geschäftsführer hat zu beachten, dass er als Geschäftsführer der Gesellschaft fremde Vermögensinteressen (der GmbH) wahrnimmt und deshalb im Verhältnis zur GmbH nicht treuwidrig handeln darf. Ein solches treuwidriges Verhalten, welches dann auch zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Untreue führen kann, liegt z.B. dann vor, wenn der Geschäftsführer private Ausgaben vom Gesellschaftskonto bezahlen lässt. Zum Tatbestand der Untreue führt der Bundesgerichtshof, BGH, aus, dass die Pflichtwidrigkeit des Handelns des GmbH-Geschäftsführers entfallen kann, wenn die Gesamtheit der Gesellschafter in das Handeln einwilligt. Allerdings findet das dort eine Grenze, wo unter Verstoß gegen kapitalerhaltende Regelungen des Gesellschaftsrechts die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft gefährdet wird. In diesem Fall folgt dann aus dem Einverständnis der Gesellschafter nicht zugleich der Ausschluss des Straftatbestands der Untreue, wenn durch die Maßnahme des GmbH-Geschäftsführers das Stammkapital beeinträchtigt wird (§30 GmbHG), eine Überschuldung herbeigeführt oder vertieft wird oder die Liquidität der Gesellschaft gefährdet ist. In diesen Fällen kann also der Geschäftsführer auch wegen Untreue strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Eine weitere Verurteilung, häufig im Insolvenzfalle, droht dem GmbH-Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung, Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht und ggf. auch wegen Betrugs gegenüber Gläubigern. Jeder betroffene Geschäftsführer sollte deshalb die Unterstützung eines im Strafrecht, insbesondere im Wirtschaftsstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalts zur Wahrung seiner Interessen ab Kenntnis vom Ermittlungs-/Strafverfahren in Anspruch nehmen.