Wann handelt ein Täter im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Falschgeld gewerbsmäßig?
Handelt ein Täter schon dann gewerbsmäßig, wenn er eine sich einmalig beschaffte Menge Falschgeld in mehreren einzelnen Handlungen in den Verkehr bringt?
Nach § 146 Absatz 2 Strafgesetzbuch wird ein Täter im Zusammenhang mit Geldfälschungsdelikten strenger (Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren) bestraft, wenn er gewerbsmäßig handelt. Auch das Inverkehrbringen von Falschgeld fällt unter den Geldfälschungstatbestand des § 146 StGB. Allerdings hat der BGH, Bundesgerichtshof, entschieden, dass nur derjenige Täter das Tatbestandsmerkmal gewerbsmäßig erfüllt, der sich gerade durch das wiederholte Sich-Verschaffen von Falschgeld eine dauernde Einnahmequelle erschließt. Damit handelt ein Täter, der eine sich einmalig beschaffte Menge Falschgeld in mehreren Teilakten in den Verkehr bringt, noch nicht gewerbsmäßig.