Wann wird ein Einziehungsbeschluss der Gesellschafterversammlung wirksam?
Der Bundesgerichtshof, BGH, hat im Januar 2012 entschieden, dass die mögliche Einziehung eines Geschäftsanteils eines GmbH-Gesellschafters durch die Gesellschafterversammlung bereits mit der Bekanntgabe des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter der GmbH wirksam wird. Mit Bekanntgabe des Beschlusses darf der Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil eingezogen wurde, seine Mitgliedschaftsrechte nicht mehr ausüben. Insbesondere ist die Wirksamkeit der Einziehung nicht davon abhängig, ob das an den Gesellschafter zu zahlende Einziehungsentgelt bereits bezahlt ist. Die Einziehung war ohne Zustimmung des Gesellschafters zum Zweck seiner Ausschließung erfolgt, da in seiner Person ein wichtiger Grund vorlag und die Einziehung unter dieser Voraussetzung nach dem Gesellschaftsvertrag zulässig war. Der BGH hat aber auch klar gestellt, dass wohl die verbleibenden Gesellschafter eine anteilige Haftung für die Abfindung trifft, wenn nicht die Gesellschaft, also die GmbH, innerhalb der hierfür vorgesehenen Fristen die Abfindung aus freiem Gesellschaftsvermögen leistet. Denn den verbleibenden Gesellschaftern wächst anteilig der Wert des eingezogenen Geschäftsanteils zu. Sie müssten im Zweifelsfalle die Gesellschaft auflösen, um die GmbH in die Lage zu versetzen, den Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters soweit als möglich zu erfüllen.