Was ist das entscheidende Kriterium bei der Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag und Werkvertrag?
Das entscheidende Kriterium ist immer, ob derjenige, der die Dienste im Verhältnis zum Auftraggeber erbringt, selbständig im Sinne als Selbständiger tätig ist, oder eben nicht. Der Arbeitnehmer ist gegenüber dem Arbeitgeber immer weisungsgebunden und er befindet sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber. Häufig versuchen Arbeitgeber durch Verwendung eines Werkvertrages zu kaschieren, dass das dem Werkvertrag zugrunde liegende Dienstverhältnis eigentlich ein Arbeitsverhältnis ist. Ein Werkvertrag liegt aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts immer nur dann vor, wenn die vom Dienstleister zu erbringende Tätigkeit als solche ein abgrenzbares und abnahmefähiges Werk darstellt. Dies ist z.B. bei einer Datenerfassung in den Büros des Auftraggebers nicht so. Hier erstellt derjenige, der die Daten in das System des Auftraggebers eingibt, kein eigenes Werk. Bei vergleichbaren Tätigkeiten wird wohl nur dann von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen sein, wenn der Dienstleister selbst bestimmt, wann und wo er die Herstellung des geschuldeten Werks vornimmt. Arbeitgeber, die sich hier nicht korrekt verhalten, laufen deshalb Gefahr, dass Arbeitnehmer trotz der Bezeichnung Werkvertrag durch das zuständige Arbeitsgericht feststellen lassen, dass eben tatsächlich ein Arbeitsvertrag vorliegt. So können vom Arbeitgeber im Werkvertrag vorgesehene Befristungen zu Fall gebracht werden. Außerdem muss dann der Arbeitgeber in der Regel Sozialversicherungsbeiträge nachentrichten. Außerdem kommen dann häufig Kündigungsschutzregeln zur Anwendung. Im Zweifelsfalle empfiehlt es sich also sowohl für Arbeitgeber, wie auch für Arbeitnehmer, durch auf das Arbeitsrecht spezialisierte Rechtsanwälte feststellen zu lassen, ob ein Werkvertrag oder ein Arbeitsvertrag vorliegt. Unsere hier in Nürnberg-Mögeldorf ansässige Kanzlei hilft Ihnen gerne auch bei der Klärung dieser Frage, wie auch in anderen Fragen des Arbeitsrechts. Beispielsweise im Zusammenhang mit der Wirksamkeit von Kündigungen. Oder in Zusammenhang mit der Höhe von Abfindungen. Wir sind für Sie da. Rufen Sie uns an.