Was sind die prozessualen Folgen einer Amtsniederlegung des Geschäftsführers einer GmbH?
Verliert die Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die Amtsniederlegung des GmbH-Geschäftsführers ihre Prozessfähigkeit?
Legt der einzige Geschäftsführer einer GmbH vor Klageerhebung sein Amt nieder, ist die Klage gegenüber der GmbH unzulässig, weil die Gesellschaft dann nicht mehr gesetzlich vertreten und damit auch nicht prozessfähig ist. Daran ändert auch § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG nichts. Eine Gesellschaft, insbesondere eine GmbH, ist ohne Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft nicht mehr in der Lage, Willenserklärungen mit Wirkung für die Gesellschaft abzugeben. Das Gericht wird in einem solchen Fall den Kläger darauf hinweisen, dass er entweder beim Prozessgericht die Bestellung eines Prozesspflegers oder bei dem für die GmbH zuständigen Registergericht die Bestellung eines Notgeschäftsführers beantragen kann.