Welche Änderungen sind hierzu gegenwärtig geplant?
Auch zukünftig wird wohl eine sogenannte strafbefreiende Selbstanzeige im Steuerstrafrecht grundsätzlich möglich sein. Allerdings hat das Bundesfinanzministerium zwischenzeitlich einen Entwurf zur Neuregelung der strafbefreienden Selbstanzeige im Steuerstrafrecht vorgelegt. Danach ist eine erhebliche Erhöhung der Strafzuschläge vorgesehen. Die Grenze, bis zu der eine vom Steuerpflichtigen selbst angezeigte Steuerhinterziehung ohne Zuschlag straflos bleibt, soll von 50.000 Euro auf 25.000 Euro sinken. Wenn höhere Steuern hinterzogen wurden, wird bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlags von 10% des Hinterziehungsbetrages von einer Strafverfolgung abgesehen. Ist der hinterzogene Betrag aber höher als 100.000 Euro, steigt auch der Strafzuschlag auf dann 15 %. Wenn mehr als 1 Mio. Euro Steuern hinterzogen wurden, soll nach dem Entwurf der Strafzuschlag 20 % betragen. Aktuell beträgt der Strafzuschlag allgemein 5 %. Außerdem sollen zukünftig sowohl der Zuschlag als auch die Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 % jährlich sofort entrichtet werden müssen. Desweiteren ist vorgesehen, die Strafverfolgungsverjährungsfrist der Festsetzungsverjährungsfrist im Steuerrecht anzupassen, d.h. auf 10 Jahre zu verlängern. Aktuell tritt strafrechtliche Verfolgungsverjährung bereits nach 5 Jahren ein; nur in besonders schweren Fällen beträgt die strafrechtliche Verfolgungsverjährung auch heute bereits 10 Jahre.