Welcher Betrag muss im Zuge einer Kapitalerhöhung einer GmbH eingezahlt werden?
Im Zuge der Kapitalerhöhung einer GmbH muss vor der Anmeldung zum Handelsregister mindestens ein Viertel des gesamten Aufstockungsbetrags eingezahlt worden sein. Es genügt nicht, wenn die bisherige Einlage in Höhe von 50.000 Euro, die auf 100.000 Euro aufgestockt werden soll, im Zeitpunkt des Gesellschafterbeschlusses voll einbezahlt ist. Es genügt im Rahmen einer Kapitalerhöhung im Wege der Aufstockung nicht, wenn die Einzahlung auf das ursprüngliche Stammkapital einen Betrag erreicht, der mindestens ein Viertel des durch die Aufstockung erhöhten Stammkapitals ausmacht. Der Verweis in § 56a GmbHG auf § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG ist so aufzufassen, dass ein Viertel des Betrags, um den der Anteil aufgestockt wird (Aufstockungsbetrag) eingezahlt sein muss. Das hat das OLG Köln im Oktober 2012 entschieden.