Wird der Insolvenzantrag z.B. einer Krankenkasse unzulässig, wenn der Schuldner die Forderung im Eröffnungsverfahren ausgleicht?
Die Gläubigerin, eine gesetzliche Krankenversicherung, stellte wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wenige Tage später beglich der Schuldner die Forderung vollständig. Die Gläubigerin erklärte sich dennoch nicht bereit, den Insolvenzantrag für erledigt zu erklären oder zurückzunehmen. Die Krankenversicherung verwies darauf, dass bereits 1-2 Jahre früher in Insolvenzeröffnungsverfahren gegen den Schuldner anhängig war. Zunächst hat das Insolvenzgericht den Eröffnungsantrag als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Krankenkasse hatte aber Erfolg. Nach Ansicht des BGH wird der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung des Gläubigers erfüllt wird, wenn in einem Zeitraum von zwei Jahren seit der aktuellen Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners anhängig war; § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO (Insolvenzordnung). Ausnahmsweise kann trotz Erfüllung der dem aktuellen Antrag zugrunde liegenden Forderung die Antragsbefugnis weiterhin gegeben sein, sofern das Vorliegen eines Insolvenzgrundes weiterhin glaubhaft gemacht wird. Hieran sind aber strenge Voraussetzungen zu stellen, denn Unternehmen sind vor unzulässigen Insolvenzanträgen zu schützen. Das Insolvenzrecht ist sehr häufig komplex; lassen Sie sich deshalb immer von einem Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt Insolvenzrecht beraten, bevor Sie handeln.